Pressemitteilung vom 12. Juni 2016
Der Arbeitskreis kritischer Jurist*innen (akj) Freiburg und das Datenschutzreferat der Studierendenvertretung der Universität Freiburg kritisieren die Großkontrolle der Polizei in Freiburger Straßenbahnen und bieten Betroffenen Hilfe bei rechtlichen Schritten an.
Am vergangenen Freitag hat in Freiburg eine Großkontrolle in Freiburger Straßenbahnen stattgefunden. Neben Fahrscheinkontrollen durch die VAG hat die Polizei “aus eigenem Interesse eine allgemeine Fahndungskontrolle” durchgeführt. An den Haltestellen Technisches Rathaus, Bissierstraße und Paduaallee wurden im Zeitraum von 7 bis 14 Uhr insgesamt 70 Personen kontrolliert. “Wir sehen die Großkontrolle der Polizei am vergangenen Freitag als ein weiteres Beispiel zunehmender Repression an und bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieser Aktion”, erklärt Michal Armbruster vom akj Freiburg.
Laut Pressemitteilung der Polizei handelte es sich bei der Kontrolle um ein “Mittel der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung”. Als Ermächtigungsgrundlagen kommen daher § 26 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 Polizeigesetz (PolG) in Betracht. Diese Ermächtigungsgrundlagen zu anlasslosen Identitätsfeststellungen sind verfassungsrechtlich äußerst umstritten, da sie weit im Vorfeld einer konkreten Gefahr stattfinden und alle Personen, unabhängig von ihrem Verhalten, betreffen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 Bf 226/12 –, juris, zur Verfassungswidrigkeit der anlasslosen Identitätsfeststellungen in Hamburger Gefahrengebieten). Sollten die Normen nicht schon aus diesem Grunde wegen Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig sein, so ist in jedem Fall eine abstrakte Gefahr an den Orten erforderlich, an denen die Kontrollen stattfinden.
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG darf die Polizei die Identität von Personen feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen werden, an dem erfahrungsgemäß Straftäter*innen sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen. Ob dies für die betroffenen Straßenbahnhaltestellen zutrifft, ist zweifelhaft. Eine entsprechende Lagebeurteilung durch die Polizei ist nicht bekannt. Darüber hinaus dürfte für die konkrete Personenfeststellung erforderlich sein, dass sich die Polizei hiervon einen Beitrag zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung verspricht. Dass dies bei der Kontrolle in einer Straßenbahn gelingt, darf ebenfalls bezweifelt werden.
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG darf die Polizei die Identität von Personen feststellen, wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. Auch hier ist eine Gefahrenprognose erforderlich, wobei bedeutsame Rechtsgüter gefährdet sein müssen, da die Regelung ursprünglich zur Abwehr terroristischer Straftaten eingeführt wurde (Lisken/Denninger/Rachor, Hdb. PolR, 5. Aufl. 2012, E 342 f.). “Schwarzfahren” kann zudem auch deshalb nicht eine solche Gefahr begründen, da in Verkehrsanlagen immer eine erhöhte Gefahr des “Schwarzfahrens” besteht.
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG kann die Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftäter*innen Kontrollstellen einrichten. Diese Rechtsgrundlage ist bereits kompetenzrechtlich fragwürdig, da der Bundesgesetzgeber in § 111 StPO eine Rechtsgrundlage für die Fahndung nach Straftäter*innen geschaffen hat (Pieroth/Schlink/Kniesel, PolR, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 40). Zumindest muss auch an den Kontrollstellen eine abstrakte Gefahr bestehen, dass Personen angetroffen werden, die als Straftäter*innen in Betracht kommen (VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2010, Az. 9 K 1513/08).
Für alle in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen muss die Polizei somit zumindest eine abstrakte Gefahr darlegen. “Was an einem normalen Vormittag in einer Straßenbahn gefährlich sein soll, muss die Polizei erst einmal erklären. Die bloße Erkenntnis, dass in Straßenbahnen Personen ohne gültigen Fahrschein fahren, genügt dafür nicht”, erläutert Armbruster. “Der Polizei wird es höchstwahrscheinlich nicht gelingen diese abstrakte Gefahr darzulegen. Betroffene sollten daher überlegen, sich gerichtlich gegen die Kontrollen zu wehren”, so Armbruster weiter. Der Arbeitskreis kritischer Jurist*innen bietet Betroffenen bei etwaigen rechtlichen Schritten seine Hilfe an.
Die Großkontrolle reiht sich ein in eine Reihe von Repressionsmaßnahmen im Freiburger Westen. Schon im April war bekannt geworden, dass die Stadt Freiburg und die Freiburger Polizei den Stühlinger Kirchplatz als “gefährlichen Ort” im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG eingestuft hat (vgl. https://rdl.de/beitrag/das-freiburger-gefahrengebiet-der-st-hlinger-kirchplatz) und damit den Eingriffsspielraum der Polizei ausgebaut hat. Auch diese Einstufung wird der rechtlichen Prüfung höchstwahrscheinlich nicht standhalten.
Der akj und das Datenschutzreferat lehnen anlasslose Identitätsfeststellungen grundsätzlich ab. “Sie greifen erheblich in die Grundrechte ein, dienen der Durchsetzung hegemonialer Ordungsvorstellungen und führen stets zu bewusster oder unbewusster Diskriminierung durch Polizeibeamt*innen, vor allem auf Grundlage rassistischer Vorurteile”, so Armbruster.
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