Pressemitteilung vom 07.12.2014
Etwa 1200 Menschen nahmen am Samstagnachmittag in Freiburg an der Demonstration gegen Abschiebungen und die geplanten Asylrechtsverschärfungen teil.
Begleitet wurde diese durch ein massives Polizeiaufgebot. Wie schon bei anderen Versammlungen waren auch zivil gekleidete Polizist*innen anwesend, davon mindestens einer vom Staatsschutz.
Schon vor Beginn der Demo eskalierte eine Situation, als ein Zivilpolizist Demonstrationsteilnehmende angriff, die mit Schildern – große Pfeile mit der Aufschrift „Zivi“ – auf seine Anwesenheit aufmerksam machen wollten. Dabei zerbrach er den Holzstiel eines der Schilder, was er anschließend als Beschlagnahme bezeichnete, und ging die Aktivist*innen gewalttätig an. Als andere Demonstrierende herbeieilten, zückte er ein Pfefferspray und bedrohte damit die vor ihm stehenden Menschen. Auf den Wunsch, eine Anzeige gegen den Beamten wegen Sachbeschädigung aufzugeben, reagierten die umstehenden Polizist*innen mit Lachen und Untätigkeit.
Wenig später sorgte derselbe Staatsschutzbeamte für eine erneute Eskalation. Als weiterhin auf die immer noch anwesenden Zivilpolizist*innen aufmerksam gemacht wurde, zückte er seine Kamera und fing an, einzelne Demonstrationsteilnehmende zu fotografieren. In dem darauf folgenden Tumult wurden mindestens drei Personen festgenommen und später auf der Wache einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Ihnen wurden unter anderem Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Die Polizei ging bei den Festnahmen äußerst brutal vor. Anwesende Journalist*innen wurden am Fotografieren der polizeilichen Maßnahmen gehindert.[1]
Der Arbeitskreis Antirepression und der Arbeitskreis kritischer Jurist*innen (akj) Freiburg verurteilen das gesamte Verhalten der Polizei als rechtswidrig und provokativ. Es gibt keinerlei Rechtfertigung für ein Vorgehen gegen Personen, die auf Zivilpolizist*innen hinweisen. Es gibt kein Recht der Polizei auf ungestörtes Beschatten einer Versammlung. Indem der Staatsschutzbeamte das Schild zerbrach, mit einem Pfefferspray drohte und gewalttätig wurde, handelte er außerhalb polizeilicher Befugnisse und machte sich strafbar. Auch ist schleierhaft, wie in dem Zerbrechen eines Schildes eine Beschlagnahme gesehen werden kann.
Der akj Freiburg und der AK Antirepression stellen klar: „Es kann nicht sein, dass ein Polizeibeamter ungestört vor den Augen seiner Kolleg*innen Straftaten begeht und Demonstrationsteilnehmende bedroht. Hinsichtlich der Bildaufnahmen bestand zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Gefahr, die diese hätten rechtfertigen können. Mit seinem Verhalten hat der Beamte die Situation unnötig eskalieren lassen.“
Die Hinweise auf Zivilpolizist*innen seien hingegen als meinungsbildende Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit geschützt und folgen darüber hinaus einer nachvollziehbaren Motivation, wenn man bedenkt, dass die Anwesenheit von Zivilpolizist*innen bei der Demonstration rechtswidrig war.
So entschied das Verwaltungsgericht Göttingen im November 2013, dass anwesende Zivilpolizist*innen sich zumindest gegenüber der Versammlungsleitung zu erkennen geben müssen.[2] Das sieht auch § 12 Versammlungsgesetz vor, der gemäß § 18 Abs. 1 auf Versammlungen unter freiem Himmel anwendbar ist. Die anwesenden Beamt*innen in zivil sind dieser Pflicht am Samstag nicht nachgekommen.
Überhaupt sei der Einsatz von Polizist*innen in zivil bei Versammlungen höchst fragwürdig. Wenn Teilnehmende einer Demonstration stets damit rechnen müssten, neben einem*einer Zivilpolizist*in zu laufen, der*die beispielsweise Gespräche mithört, so habe das eine abschreckende Wirkung. Das verfassungsmäßig verankerte Recht auf Ausübung der Versammlungsfreiheit werde dadurch erheblich eingeschränkt.
„Dass Teilnehmende, die auf diesen rechtswidrigen Zustand hinweisen, auch noch Gefahr laufen, von Polizist*innen angegriffen zu werden, ist ein Skandal“, so der akj Freiburg und der AK Antirepression abschließend.
[1] https://rdl.de/beitrag/brutalisierte-festnahmen-am-rande-der-antiabschiebedemo.[2] http://www.zvr-online.com/index.php?id=265.